DanSau GmbH

Telbraker Straße 23 b · 49377 Vechta

Tel. 04441 – 914 21 80 · Fax 04441 – 914 2181

www.dansau.de · info@dansau.de

Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Bernd Neteler

Amtsgericht Oldenburg

HRB 202762 · USt-IdNr. DE 262247845

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Sauen der DanSau GmbH

Anwendungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Verträge über die Lieferung von Sauen und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die unseren Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen oder von diesen abweichen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im vorgenannten Sinne ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Vertragsschluss

Die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Erwerb der von ihm bestellten Sauen dar. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Tiere an den Kunden anzunehmen.

Lieferung

1. Sollten wir seitens unseres Vorlieferanten nicht beliefert oder nur ungenügend beliefert wer-den, sind wir von unseren Vertragspflichten insoweit entbunden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn wir vor Vertragsschluss mit dem Kunden einen entsprechenden Deckungsvertrag mit unserem Vorlieferanten geschlossen, unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt und zur Erfüllung unserer Leistungspflicht angehalten haben und wir darüber hinaus von der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung erst nach Vertragsabschluss mit dem Kunden Kenntnis erhalten haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtbelieferung oder ungenügende Belieferung durch den Vorlieferanten informieren und eine etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung soweit erstatten, als wir selbst von unserer Leistungspflicht entbunden sind. Wir verpflichten uns zudem, auf Verlangen des Kunden, unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten abzutreten.

2. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben und welche die Leistungserbringung behindern, entbinden uns für die Dauer der Behinderung von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu informieren. Falls die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten.

3. Geraten wir aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist unsere Haftung wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf 5 % des Vertragspreises der verspätet gelieferten Tiere beschränkt. Unsere Haftung für Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens bleibt unberührt.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von uns genannten Preise sind Festpreise, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen ist.

2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als ein Monat nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, etwaige nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhungen der Transportkosten auf den vereinbarten Festpreis aufzuschlagen, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind.

3. Der Kaufpreis und Entgelte für Nebenleistungen sind 14 Tage nach Übergabe der Tiere und Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel seitens des Kunden anzunehmen. Bei Annahme von Schecks und Wechseln tritt die Zahlung des Kaufpreises bei Schecks erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto und bei Wechseln erst mit ihrer endgültigen Bezahlung / Einlösung ein.

4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Während dieses Verzuges hat er die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir bleiben aber berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur aufgrund rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder durch uns anerkannter Gegenansprüche zu. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie unsere Forderung.

Annahme und Gefahrübergang

1. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Tiere anzunehmen. Er steht dafür ein, dass eine Ablieferung der Tiere am Ablieferungsort möglich ist. Er ist verpflichtet, am Tage der Lieferung selbst anwesend zu sein oder einen Bevollmächtigten mit der Abnahme zu beauftragen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere geht mit der Übergabe, bei Selbstabholung durch den Kunden mit der Auslieferung der Tiere an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Kunden über. Verweigert der Kunde die Annahme der Tiere oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so geht die vorstehende Gefahr zum Zeitpunkt der Verweigerung bzw. zum Zeitpunkt des anderweitigen Eintritts des Annahme-verzuges auf den Kunden über.

3. Wird der Vertrag infolge vom Kunden zu vertretender Umstände beispielsweise aufgrund unberechtigter Verweigerung der Annahme nicht durchgeführt, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Verkaufspreises für die uns für die Bearbeitung der Bestellung entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu verlangen, wobei wir uns ausdrücklich vorbehalten, einen höheren tat-sächlichen Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns verkauften Sauen und deren Nachzucht bleiben unser Eigentum bis zur restlichen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zum Kunden. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Tiere mit der branchenüblichen Sorgfalt zu behandeln und uns einen Zugriff durch Dritte auf die Tiere, etwa im Falle einer Pfändung, umgehend mitzuteilen und alle Daten zur Verfügung zu stellen, die wir zur Wahrnehmung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte benötigen. Der Kunde hat den Dritten in einem solchen Fall auf unser Eigentum hinzuweisen. Wenn wir gemäß § 771 ZPO gegen eine Pfändung vorgehen und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

3. Bei einer Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Tiere mit anderem Vieh er-langen wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der veräußerten Tiere (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu dem übrigen vermengten bzw. vermischten Vieh zum Zeitpunkt der Vermischung/Vermengung. Erfolgt die Vermischung/Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Tiere durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Tiere mit anderen, uns nicht gehörenden Vieh oder anderen Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der durch Verarbeitung hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der veräußerten Tiere (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Tieren oder Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Tiere.

5. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferten Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich USt) an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten er-wachsen und zwar unabhängig davon, ob die Tiere ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Im Falle der Schlachtung der Tiere tritt der Kunde seinen Schlachterlös in gleicher Form an uns ab. Sollten Tiere auf veterinäramtliche Verfügung hin vorzeitig abgeschlachtet werden, tritt der Kunde nicht nur den Schlachterlös, sondern auch eine amtliche Entschädigung bis zur Höhe unserer offenen Forderungen ab. Wir nehmen hiermit die vor-stehenden Abtretungen schon jetzt ausdrücklich an.

6. Auch nach der Abtretung ist der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu-gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug oder verletzt er eine der vorstehenden Pflichten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Tiere zu verlangen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Gewährleistung

1. Die von uns verkauften Sauen besitzen eine handelsübliche Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität. Dies gilt auch für die Zuchttauglichkeit und die angebotene Genetik. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Tiere geben wir darüber hinaus keine besondere Beschaffenheits- oder gar Garantieerklärungen ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart haben.

2. Der Kunde hat die Tiere bei der Übergabe sorgfältig auf etwaige Mängel zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Der Kunde hat entsprechend seiner sofortigen Untersuchungspflicht der bei ihm angelieferten Tiere offensichtliche Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dies auf dem Lieferschein zu vermerken. Ansonsten gelten folgende Rügefristen:

Transportschäden unverzüglich nach Ablieferung

Fundamentschäden 2 Tage nach Lieferdatum

Soweit sonstige Mängel erst später in Erscheinung treten, hat der Kunde diesen Mangel uns gegenüber binnen einer Frist von drei Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels schriftlich mit-zuteilen. Eine telefonische Mitteilung reicht hierfür nicht. Liegt der Mangel in einer festgestellten ansteckenden Erkrankung eines Tieres oder mehrerer von uns verkaufter Tiere, ist der Kunde verpflichtet, die Tiere sofort zu isolieren und darüber hinaus alles zur Vermeidung einer Übertragung der Krankheit zu unternehmen.

Bei nicht rechtzeitiger Anzeige eines Mangels sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, uns kann hinsichtlich des Mangels eine Arglist vorgeworfen werden. Der Kunde hat die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Gewährleistungsanspruches zu tragen.

3. Hat der Kunde einen Mangel fristgemäß angezeigt, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzleistung oder Nachbesserung (z. B. Übernahme der Tierarztkosten) zu leisten. Der Kunde kann erst dann Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsererseits zweimal fehl-schlägt. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, so entfällt das Rücktrittsrecht des Kunden. Schadensersatzansprüche bestehen lediglich nach Maßgabe der Ziff. VIII.

4. Soweit die von uns verkauften Tiere von einem anderen Vorlieferanten stammen, haben wir das Recht, unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber diesem Vorlieferanten an unseren Kunden abzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Abtretung anzunehmen und die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche zunächst gegenüber dem Vorlieferanten geltend zu machen und durchzusetzen. Bis dahin ist der Kunde im Umfange der abgetretenen Gewährleistungsansprüche gehindert, seine entsprechenden Ansprüche uns gegenüber geltend zu machen. Unsere nachrangige Haftung besteht erst dann, wenn der Kunde mit der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten trotz rechts-kräftiger Entscheidung hierüber erfolglos blieb. Während der Dauer der Durchsetzung dieser Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten ist der Lauf der Verjährung uns gegenüber gehemmt. Die Beschränkung auf die subsidiäre Haftung gilt nicht für Schadenser-satzansprüche des Kunden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.

5. Gibt uns der Kunde schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung oder hat er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch des Kunden.

6. Soweit Tiere veräußert werden, die gebrauchten Sachen gleichzustellen sind, schließen wir hiermit die Gewährleistung aus. Die Haftung auf Schadensersatz im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt jedoch in den Grenzen der Ziff. VIII. unberührt.

Haftung

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuld-haften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

5. Die Begrenzung nach Ziff. VIII. 1. und 2. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Verjährung

Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Tag des Gefahrüberganges an den Kunden bezüglich der angelieferten Tiere. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist.

Sonstiges

1. Sollten einzelne Bestimmungen unserer vorstehenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort Vechta und Gerichts-stand für sämtliche Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrag Vechta. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Vechta, den 02.05.2017

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